Zu viele Lohnsteuerabzüge? Das Problem kann an der Steuerklasse 6 liegen!
Das Problem mit der Steuerklasse 6 und wie man den Wechsel der Steuerklasse veranlassen kann.
Die Steuerklasse 6 hat die höchsten Abzüge, weil sie fast keine Steuerfreibeträge – wie das steuerfreie Grundeinkommen – zulässt. Kann man das ändern? Und wie?
Wer wird in der Steuerklasse 6 eingestuft?
In der Steuerklasse 6 werden Personen eingestuft, nur wenn Sie zwei oder mehr berufliche Tätigkeiten verfolgen. Das ist der Fall, wenn jemand neben Ihrem Hauptberuf einen weiteren Job hat, der ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis („Minijob“) übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn jemand in Ihrem zweiten Job ebenfalls fest angestellt sind, sodass er/sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Führen Sie als Student mehrere Jobs aus oder beziehen Sie als Rentner eine Rente und arbeiten trotzdem weiter, können Sie ebenfalls in die Steuerklasse 6 rutschen.
Tipp: Wenden Sie die Steuerklasse 6 auf den Beruf an, in dem Sie das geringste Einkommen erzielen. So können Sie ein wenig an Steuern sparen.
Warum ist die Steuerklasse 6 so teuer?
Das liegt daran, dass zahlreiche Steuervergünstigungen fallen in der Steuerklasse 6 weg. Der Grundfreibetrag fällt komplett weg. In der Steuerklasse 6 wird ausnahmslos jeder Euro versteuert, den Sie verdienen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Pauschalbetrag für Sonderausgaben, die Pauschale für die persönliche Altersvorsorge sowie den Kinderfreibetrag können Sie in der Steuerklasse 6 ebenfalls nicht geltend machen.
Da Sie in der Steuerklasse 6 vergleichsweise viel Steuern zahlen, steht die Chance auf eine Rückzahlung relativ gut. Das geschieht am Ende des Jahres über den Lohnsteuerjahresausgleich.
Falschanmeldung der Steuerklasse als Haupt- oder Nebenarbeitgeber
Meldet sich ein zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse 6) unzutreffend als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der Elstam-Datenbank an, wird der bisherige tatsächliche Hauptarbeitgeber (Steuerklasse 1 bis 5) automatisch zum Nebenarbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse 6 zum Abruf bereitgestellt.
Wie kann man das ändern?
in einem ersten Schritt muss der tatsächliche Hauptarbeitgeber den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin unter Berücksichtigung des neu mitgeteilten Referenzdatums (aus der sogenannten Änderungsliste) zunächst rückwirkend als (vermeintlichen) Nebenarbeitgeber aus der Elstam-Datenbank abmelden und im zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tagesdatums vornehmen.
Sechs-Wochen-Frist
Diese Vorgehensweise ist innerhalb der programmtechnisch vorgegebenen “Sechs-Wochen-Frist” unabhängig davon möglich, ob sich der irrtümlich unzutreffend angemeldete Hauptarbeitgeber bereits wieder abgemeldet hat oder nicht. Durch die erneute Anmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers wird der tatsächliche Nebenarbeitgeber automatisch zutreffend eingestuft, sodass dieser innerhalb der “Sechs-Wochen-Frist” nicht tätig werden muss.
Spätere Korrektur der Falschanmeldung
Erfolgt die Korrektur der Falschanmeldung aber nach Ablauf der “Sechs-Wochen-Frist”, muss zunächst der aktuelle Nebenarbeitgeber, der sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, in einem ersten Schritt den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung (= Referenzdatum, für das Elstam als Hauptarbeitgeber abgerufen werden sollten) abmelden. In einem zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) ist die erneute Anmeldung als Nebenarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tages durchzuführen. Erst durch die erfolgte Abmeldung der irrtümlichen Hauptarbeitgebereigenschaft ist eine Neuanmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers mit Rückwirkung möglich.