Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit bei doppelter Staatsangehörigkeit
Immer häufiger werden Kinder aus deutsch-spanischen Verhältnisse mit doppelter Staatsangehörigkeit geboren. Kinder aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben mit der Geburt beide Staatsangehörigkeiten. Diese Regelung gilt für Menschen, die ab dem Jahr 1975 geboren sind. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Ehemann Spanier oder Deutscher ist. In beiden Fällen erwerben die Kinder beide Staatsangehörigkeiten. Mit Eintritt der Volljährigkeit muss man sich nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Bei nichtehelichen Kindern gilt diese Regel nur für Kinder, die nach dem 01.01.1993 geboren sind. Das Kind bekommt die Staatsbürgerschaft des Vaters wenn die Vaterschaft nach deutschen Recht gültig anerkannt worden ist.
Wichtig: Artikel 24 des spanischen BGB sieht jedoch den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit dann vor, wenn ein Spanier, der eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt, seit Eintritt der Volljährigkeit drei Jahre verstreichen lässt, ohne dass er eine bestätigende Rechtshandlung vornimmt, etwa die Verlängerung des Reisepasses oder die Beantragung seiner spanischen Urkunde.
Das gilt also auch für Spanier, die die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Sie müssen innerhalb von drei Jahren eine bestätigende Rechtshandlung vornehmen oder einfach bei einem Konsulat oder der Botschaft verbindlich erklären, dass sie spanische Staatsangehörigkeit behalten möchten.
ACHTUNG: Spanier, die außerhalb Deutschland geboren sind müssen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische der Einbürgerungsurkunde vorlegen.
INFO
Este texto fue traducido o revisado por Blasco Traducciones – http://www.blasco-traducciones.com/
Text übersetzt oder lektoriert von Blasco Traducciones – http://www.blasco-traducciones.com