Wechselmodell nach der Scheidung
Frage:
Hallo,
ich bin Maria aus Peru und ich lebe mit meinem Freund und unserem sechsjährigen deutschen Sohn in Frankfurt. Ich möchte mich trennen und das Kind mitnehmen. Ich denke jedoch, dass mein Freund dies nicht akzeptieren wird. Was soll ich tun? Wir haben uns beide um den Sohn gekümmert und er hat zu uns beiden ein gutes Verhältnis. Ich habe gehört, dass es ein Wechselmodell gibt, bei dem das Kind zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter lebt. Ist dies möglich und ist eine derartige Regelung eventuell auch durch das Gericht zu erreichen?
Antwort:
Liebe Maria,
zunächst solltest du versuchen einvernehmlich mit deinem Freund eine Regelung über das Kind zu treffen. Sollte eine Einigung über das Kind nicht möglich sein, ist eine gerichtliche Regelung erforderlich.
Das Wechselmodell ist in Deutschland immer noch selten zu finden und wird meist von den Eltern freiwillig ohne gerichtliche Regelung praktiziert. Die Eltern einigen sich, dass sie abwechselnd jeweils drei oder vier Tage in der Woche das Kind zu sich nehmen oder das Kind im wöchentlichen Wechsel von Montag bis Sonntag beim jeweils anderen Elternteil ist. Dies setzt voraus, dass die Eltern in der Nähe leben und sich noch über Belange des Kindes (z.B. Schule, Arztbesuch etc.) verständigen können. Unter diesen Voraussetzungen kommen die Kinder in der Regel gut mit dem Wechselmodell zurecht und es entspricht dem Kindeswohl.
Falls du dich mit deinem Partner nicht auf ein Wechselmodell oder auf eine andere Regelung einigen kannst, muss bei Gericht eine Regelung über das Sorgerecht beantragt werden.
Das Gericht ermittelt während des Verfahrens mit Hilfe des Jugendamtes und – unter Umständen auch durch ein psychologisches Sachverständigen-gutachten – den Sachverhalt und das Verhältnis des Kindes zu den Eltern. Stellt sich heraus, dass das Verhältnis des Kindes zu beiden Eltern gut ist, die Eltern aber stark zerstritten sind und nicht mehr gemeinsam über die Belange des Kindes kommunizieren können, wird die Durchsetzung des Wechselmodells vor Gericht schwierig. Das Gericht geht in den meisten Fällen davon aus, dass es Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Wechselmodells geben wird und ordnet dieses daher nicht an.
Hier besteht die Möglichkeit, dass einem Elternteil das gesamte Sorgerecht übertragen wird. Der sorgeberechtigte Elternteil hat die gesamte Entscheidungsbefugnis für das Kind und kann alle Entscheidungen (z.B. Schule, Arztbesuch etc.) treffen. Der andere Elternteil erhält ein Besuchsrecht, das heißt Umgangsrecht. Das Umgangsrecht kann zeitlich großzügig ausgelegt werden, zum Beispiel alle zwei Wochen von Montag bis Sonntag, wodurch eine Annäherung an ein Wechselmodell erfolgen kann.
Dennoch ist auch hier Voraussetzung, dass das Modell von den Eltern mitgetragen wird, um das Kind durch die Übergänge nicht zu belasten.
In deinem Fall, also wenn du dich nicht mit deinem Freund verständigen kannst, solltest du bei Gericht die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Hierbei sind alle Belange aufzuzählen, die für eine Übertragung des Sorgerechts auf dich allein sprechen. Bei einer Übertragung des Sorgerechts erhält der andere Elternteil ein Besuchsrecht.
Das Gericht ermittelt den Sachverhalt und hört auch das Kind in dem Sorgerechtsverfahren an. Die Regelung, die getroffen wird, ist am Kindeswohl orientiert und soll vor allem den Interessen des Kindes entsprechen. Gemäß der Sachlage und wenn die überwiegenden Gründe für eine Übertragung des Sorgerechts auf dich sprechen, wird dir das Sorgerecht übertragen.
[hr]
Text übersetzt oder lektoriert von Blasco Traducciones – http://www.blasco-traducciones.com/
[hr]