Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
Frage:
Hallo, mein Name ist Eduardo. Ich habe an der Hochschule in Peru und in Kuba Medizin studiert und ich möchte gerne in Deutschland arbeiten. Wie muss ich vorgehen? Was gibt es für Möglichkeiten?
Antwort:
Lieber Eduardo,
für Hochschulabsolventen kann gemäß § 18c Abs.3 AufenthG ein Visum zur Arbeitsplatzsuche für sechs Monate durch die Deutsche Botschaft erteilt werden.
Bei der deutschen Botschaft muss hierfür ein deutscher oder anerkannter oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss von mindestens dreijähriger Dauer vorgelegt werden sowie Nachweise, dass der Lebensunterhalt für die sechs Monate gesichert ist. Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, richtet sich nach der Höhe der Hartz IV Leistungen.
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„Einem Nicht-EU-Bürger mit anerkannten Hochschulabschluss kann ein Visum für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland erteilt werden“
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Die Prüfung, ob der Hochschulabschluss gleichwertig ist, kann über die Datenbank anabin.kmk.org erfolgen. Wenn über die Datenbank keine Klärung herbeigeführt werden kann, muss eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn veranlasst werden. Für die Überprüfung ist mit einer Wartezeit von drei bis sechs Monaten zu rechnen.
Wird das Visum erteilt, besteht die Möglichkeit, für längstens sechs Monate in Deutschland nach einer Arbeit zu suchen. Falls eine Arbeitsstelle gefunden wird, kann bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Die Ausländerbehörde beteiligt dann in der Regel noch die Bundesagentur für Arbeit (ARGE), die der Beschäftigungsaufnahme zustimmen muss.
Die ARGE nimmt eine Arbeitsmarktprüfung vor. Sie macht eine Vorrangprüfung und prüft, ob Deutsche oder EU-Bürger vorrangig zur Verfügung stehen. Weiter prüft sie, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Auf Grund des Zustimmungserfordernisses wird es sehr schwer, eine Arbeit zu finden. Nur bei Mangelberufen in denen Fachkräfte gesucht werden, z.B. Krankenpfleger oder Altenpfleger, bestehen Chancen, mit Zustimmung der ARGE eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss jedoch nicht zustimmen, wenn der Arbeitsvertrag ein Mindestbruttoeinkommen von 50.800 Euro im Jahr garantiert. In diesem Fall wird die sogenannte Blaue Karte gemäß § 19a AufenthG durch die Ausländerbehörde erteilt.
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„In den Gesundheitsberufen sind die gute Chancen, in Deutschland eine Arbeit zu finden, nicht schlecht“
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Die ARGE muss auch nur eingeschränkt zustimmen bei einem Mindestjahresbruttogehalt von 39.624 Euro und einer Tätigkeit in den sogenannten Mangelberufen, das heißt MINT-Berufen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie bei Ärzten. Die ARGE prüft hier nur, ob die Arbeitsbedingungen dem ortsüblichen Standard entsprechen und die Ausländerbehörde erteilt auch in diesen Fällen die sogenannte Blaue Karte nach § 19a AufenthG.
Bei einem anerkannten Medizinstudium im Ausland sind die Chancen, in Deutschland eine Arbeit zu finden, daher nicht schlecht.
Falls du ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben solltest, kann vom Ausland aus bei der Deutschen Botschaft ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Beschäftigungsaufnahme beantragt werden. In diesem Fall beauftragt die Auslandsvertretung direkt die ARGE am Sitz des Arbeitgebers zur Prüfung. Die ARGE muss hier innerhalb von zwei Wochen antworten. Gemäß § 36 Abs.2 BeschV gilt die Zustimmung der ARGE als erteilt, wenn keine Mitteilung der ARGE über die Anfrage der Auslandsvertretung innerhalb von zwei Wochen ergangen ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte vor, ist eine Zustimmung der ARGE nicht erforderlich und das Visumverfahren dauert in diesen Fällen nur wenige Tage.
Wenn du also einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt, der Lebensunterhalt gesichert ist oder du bereits einen Arbeitsvertrag als Arzt vorliegen hast, bestehen durchaus Möglichkeiten, ein Visum zu erhalten.
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