Daueraufenthaltserlaubnis für Familienangehörigen eines EU-Bürgers ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen.
Grundsätzlich genießen Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind.
Nach Paragraph 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sind folgende Familienangehörige von Unionsbürgern freizügigkeitsberechtigt:
-Verwandte in aufsteigender Linie, also Eltern, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welchen von den Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern Unterhalt gewährt wird.
– Verwandte in absteigender Linie, also Kinder und Kindeskinder, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welche noch nicht 21 Jahre alt sind,
-Verwandte in absteigender Linie, also Kinder und Kindeskinder, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, auch wenn sie älter als 21 Jahre alt sind, welchen von den Unionsbürgern, ihren Ehegatten