Reformiertes Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen qualifizierte Fachkräfte mit nicht-akademischer Berufsausbildung aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland kommen dürfen und hier arbeiten dürfen. Die bereits bestehenden Bedingungen für Fachkräfte mit akademischem Abschluss bleiben bestehen und werden zum Teil weiter verbessert. Dies sind einige der aktuellen Änderungen, die das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit sich bringt:
– Eine ausländische Berufsausbildung, die kürzer ist als eine deutsche Berufsausbildung, kann einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland gleichgestellt werden, wenn sich die Ausbildung nicht wesentlich unterscheidet oder diese Unterschiede ausgeglichen werden (z.B. durch Berufserfahrung).
– Hochschulabsolventen benötigen für den Aufenthalt in Deutschland lediglich eine Zusage für einen Arbeitsvertrag und einen anerkannten Abschluss in Deutschland. Sie können in Deutschland auch in verwandten Tätigkeiten arbeiten.
– Für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist die Beschäftigung nicht mehr auf Berufe mit Bewerbermangel beschränkt.
– Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung dürfen mit einem Visum für bis zu sechs Monate einreisen, um ohne vorherigen Vertrag eine Arbeit zu suchen.
– Auch die Einreise nach Deutschland zur Suche eines Ausbildungsplatzes ist möglich.
– Wer eine Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat, kann ebenso wie Hochschulabsolventen bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Quelle (auf Spanisch)
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