Kindesunterhalt und Kinderbetreuungskosten
Hallo,
ich habe mit meinem Mann eine gemeinsame sechsjährige Tochter. Wir haben uns getrennt und darauf geeinigt, dass die Tochter bei mir wohnen wird. Ich möchte wissen, in welcher Höhe er Kindesunterhalt zahlen muss und ob auch die Kosten für den Hort im Kindesunterhalt enthalten sind oder von mir gezahlt werden müssen.
Liebe Maria,
der Geldbetrag, den ihr Mann zahlen muss, richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle gibt den monatlichen Betrag für den Kindesunterhalt an, der einerseits nach dem Kindesalter und andererseits nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt ist. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich somit nach der Höhe seines Einkommens und dem Alter des Kindes. Der Kindesunterhalt umfasst die Belange des täglichen Lebens, wie Verpflegung, Kleidung, Freizeitbedarf etc.
Die Kinderbetreuungskosten für Kindergarten, Kita, Hort oder Tagesmutter gehören nicht zum Kindesunterhalt. Die Kosten für den Hort sind nicht vom Kindesunterhalt abgedeckt.
Sie können unter Umständen einen Mehrbedarf darstellen und sind als Mehrbedarf von beiden Elternteilen anteilig, entsprechend der Höhe ihres Einkommens zu zahlen. Ob die Hortkosten von dem Vater anteilig zu übernehmen sind, richtet sich danach, ob die Unterbringung im Hort aus pädagogischen Gründen notwendig ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten in einer kindgerechten Einrichtung als Mehrbedarf anzusehen sind, wenn die Betreuung pädagogisch veranlasst ist. Dies bedeutet, der Betreuungsbedarf muss in besonderem Maße über den Umfang der üblichen geschuldeten Betreuung hinausgehen und es müssen besondere pädagogische oder erzieherische Gründe vorliegen, die eine Betreuung in der Einrichtung notwendig machen (BGH Beschluss vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05, BGH Beschl.v.01.06.2011 – XII ZR 45/09, BGH Beschl.v.11.01.2017 – XII ZB 565/15). Der allgemeine erzieherische Nutzen reicht nicht. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Kinderbetreuungskosten ein Mehrbedarf und gemäß § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen von beiden Elternteilen zu zahlen.
Die Hortkosten stellen keinen Mehrbedarf dar und sind nicht anteilig vom Vater zu tragen, wenn die Betreuung des Kindes allein auf Grund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich ist. Sie gehören dann zur allgemeinen Betreuung und sind als berufsbedingte Aufwendungen von der Mutter, bzw. dem betreuenden Elternteil, zu tragen
Ob die Hortkosten von deinem Mann anteilig zu zahlen sind, richtet sich daher danach, ob die Tochter aus zeitlichen Gründen, um eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, im Hort untergebracht ist oder aus pädagogischen Gründen, z.B. weil der Umgang mit anderen Kindern erlernt oder ein besonderer Förderbedarf besteht.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und richtet sich nach den jeweiligen Umständen.
Este texto fue traducido o revisado por / Text übersetzt oder lektoriert von Blasco Traducciones en Frankfurt (Westend) – http://www.blasco-traducciones.com